
Der Energiepass bzw.
Energieausweis ist
ab 01.07.2008 ein verpflichtendes Zertifikat, das beurteilt, wie ein Gebäude
energetisch einzuschätzen ist. Grundlage für diese Bewertung ist in der Regel
der so genannte Primärenergiebedarf. Dieser wird beeinflusst durch den baulichen
und heizungstechnischen Energiestandart. Darüber hinaus werden innerhalb des
Passe Sanierungsvorschläge gemacht und Ergebnisse derselben dokumentiert.
Was ist ein Energieausweis?
Energieausweise geben Auskunft über den Energieverbrauch
pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr, ähnlich wie wir das schon von
Energieeffizienzklassen bei Haushaltsgeräten oder dem Durchschnittsverbrauch von
Fahrzeugen kennen. Damit sollen Käufer und Mieter eine objektive Information
darüber bekommen, ob das Gebäude einen hohen oder einen niedrigen Energiebedarf
hat. Die politische Erwartung besteht darin, Gebäude mit schlechten
Energiekennwerten kenntlich zu machen, um so den Gebäudeeigentümer zu
energetisch wirksamen Modernisierungen zu motivieren.
Wer benötigt einen Energieausweis?
Jeder Kauf- oder Mietinteressent für eine Wohnung oder ein
Haus hat ab Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung das Recht auf
Vorlage eines gültigen Energieausweises durch den Verkäufer oder Vermieter.
Mieter in bestehenden Mietverhältnissen werden keinen Anspruch auf einen
Energieausweis haben. Ein Energieausweis ist nur dann erforderlich, wenn ein
Haus oder eine Wohnung verkauft bzw. neu vermietet wird.
Welchen Energieausweis benötige ich?
Es gibt zwei Varianten. Den verbrauchs- und den
bedarfsbasierten Energieausweis. Der verbrauchsbasierte Energieausweis kann
schnell und günstig gemeinsam mit der jährlichen Heizkostenabrechnung erstellt
werden, weil er aus bekannten Verbrauchsdaten errechnet wird. Beim
bedarfsbasierten Energieausweis ist oft eine aufwändigere und deshalb teurere
Begutachtung des Gebäudes vor Ort durch einen zugelassenen Energieberater
erforderlich. Die Energieeinsparverordnung folgende Modelle vor:
1. Bedarfsbasierte Energieausweise werden vorgeschrieben für Gebäude mit weniger
als fünf Wohnungen, die mit einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 errichtet
und nicht mindestens auf das Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung
(WSVO) von 1977 modernisiert wurden. Auch wer künftig Mittel aus staatlichen
Förderprogrammen zur energetischen Sanierung seines Gebäudes bekommen möchte,
muss einen Bedarfsausweis vorlegen.
2. Verbrauchsbasierte Energieausweise sind in allen anderen Fällen zulässig. Der
Gebäudeeigentümer kann jedoch auch freiwillig einen bedarfsbasierten
Energieausweis beauftragen.
3. Völlige Wahlfreiheit zwischen beiden Varianten hat der Gebäudeeigentümer bis
zum 31.12.2007 eingeräumt. Bis dahin bleibt Zeit, sich auch für kleinere Gebäude
einen verbrauchsbasierten Energieausweis erstellen zu lassen.
Wann wird der Energieausweis zur
Pflicht?
Die schrittweise Einführung des Energieausweises beginnt
am 1. Januar 2008 für Wohngebäude, die bis 1965 errichtet wurden. Zum 1. Juli
2008 kommen die jüngeren Wohngebäude hinzu, ab 1. Januar 2009 die
Nichtwohngebäude.
Wie lange gilt der Energieausweis?
Der Energieausweis hat eine Gültigkeitsdauer von zehn
Jahren. Wer dazwischen energetische Verbesserungen seines Gebäudes vornimmt,
wird allerdings vor Ablauf der zehn Jahre einen neuen Energieausweis erstellen
lassen, um die Vorteile gegenüber Käufern und Mietern auch nachweisen zu können.
Was kostet der Energieausweis?
Das hängt davon ab, für
welche Variante ich mich beim Energieausweis entscheide. Der verbrauchsbasierte
Energieausweis kostet in der Regel zwischen 25 und 50 Euro. Für bedarfsbasierte
Energieausweise mit gutachterlicher Aufnahme des Gebäudes ist mit mehreren
hundert Euro pro Gebäude zu rechnen.
Haus & Grund hat ein Informationsblatt zur
Einführung des Energieausweises veröffentlicht. Es bietet in Kurzform wichtige
Hinweise für private Eigentümer und Vermieter. Dieses Informationsblatt können
Sie kostenlos downloaden: Infoblatt
Haus&Grund Energieausweis
Energieausweis:
Versorger müssen Verbrauchsdaten der Mieter übermitteln. Der
lapidare Hinweis auf Datenschutz
rechtfertigt Verweigerungshaltung nicht.
Werden Einfamilienhäuser vermietet, schließen
die Mieter Strom- oder Gaslieferverträge meist unmittelbar mit den
Energieversorgern ab. Fordert der Vermieter die Verbrauchsdaten seines Mieters
beim Energieversorger ab, weigert sich dieser nicht selten mit dem lapidaren
Hinweis auf „Datenschutz“.
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